Anrechnung von COVID-19-Kurzarbeit

Ob COVID-19-Kurzarbeit auf die „praktische Verwendung“ iSd § 2 RAO (im Sinne der sogenannten Kernzeit) angerechnet werden kann, wird seit langem diskutiert. Sowohl ein Initiativantrag im Nationalrat also auch eine Entschließung des Bundesrates, die im Juni 2020 eine gesetzliche Klarstellung herbeiführen wollten, blieben ohne Erfolg. Eine einschlägige Nachfrage aus dem Bundesrat vom 03.11.2021 hat die zuständige Bundesministerin für Justiz noch nicht beantwortet. Das LVwG OÖ hat im April 2021 die Anrechnung der COVID-19-Kurzarbeit auf die für eine „große LU“ erforderliche Ausbildungszeit abgelehnt. Wie die Recherche des Instituts für Anwaltsrecht ergeben hat, könnte die Praxis der Anrechnung in den verschiedenen Rechtsanwaltskammern freilich unterschiedlicher nicht sein:

Rechtsanwaltskammer

Praxis der Anrechnung von COVID-19-Kurzarbeit

Burgenland volle Anrechnung der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bis zu sechs Monate; danach nur aliquote Anrechnung
Kärnten kein Anlassfall
Niederösterreich Anrechnung „analog § 2 RAO für einen Zeitraum von max. 6 Monaten als hauptberufliche Tätigkeit (Vollzeit) auf die Kernzeit“
Oberösterreich keine Anrechnung auf die Kernzeit
Salzburg keine Anrechnung auf die Kernzeit
Steiermark keine Anrechnung auf die Kernzeit
Tirol Anrechnung „aliquot auf die praktische Verwendung (Kernzeit)“
Vorarlberg zu wenig Erfahrungswerte (nur 1 Anlassfall)
Wien Anrechnung „in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 RAO im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von Krankenständen“; diesbezügliche Praxis der RAK Wien, dass Krankenstandszeiten, solange Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, angerechnet werden können; für über diese 10 Wochen hinausgehende Zeiten aliquote Anrechnung (auf die Kernzeit)

Diese Ausgangslage haben Andreas Geroldinger und Alexander Robl zum Anlass für eine Beitrag mit dem Titel „Keine Anrechnung von COVID-19-Kurzarbeit auf die ‚Kernzeit‘ als Rechtsanwaltsanwärter?“ genommen. Der vollständige Artikel ist hier abrufbar.

 

In der Zwischenzeit hat der VwGH die Entscheidung des LVwG OÖ in der Sache bestätigt (VwGH Ro 2021/03/0010); eine Besprechung dieser Entscheidung ist in Arbeit.