Die Entscheidung OGH 8 Ob 145/19k bringt eine Judikaturänderung im Bereich des Bereicherungsrechts: Nunmehr gelte die dreijährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare. Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger und Univ.-Ass. Mag. Tanja Weilguny setzen sich in der Glosse mit dem etwas unsicheren Fundament dieser Entscheidung auseinander und skizzieren die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung zu den Tatbeständen des § 1486 ABGB. Ferner werden der Beginn der Verjährungsfrist sowie einer möglichen Hemmung durch das fakultative Schlichtungsverfahren für Honorarstreitigkeiten im Sinne des § 19 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 lit f RAO angesprochen.
Geroldinger/Weilguny, NetV 2020, 116, in der RDB abzurufen