In der aktuellen Ausgabe der „Nova et Varia“ (NetV 2021, 14) ist eine Glosse von Andreas Geroldinger (JKU) zum Thema „Firmenbuch: Beglaubigung der Unterschrift durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt“ erschienen. In der besprochenen Entscheidung 6 Ob 92/19a hatte der OGH zu prüfen, ob die Beglaubigung einer Unterschrift, die nach dem Recht der Tschechischen Republik von einem tschechischen „EU-Rechtsanwalt“ (der zugleich österreichischer Rechtsanwalt ist) in Österreich erfolgte und mit einer tschechischen Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen versehen ist, bei einem Firmenbuchantrag die Anforderungen des § 11 UGB erfüllt. Der 6. Senat verneint dies. Geroldinger kritisiert die Entscheidung unter anderem deshalb, weil sie die Kohärenz der Rechtlage insbesondere mit Blick auf § 9a GmbHG (Identitätsfeststellung für Firmenbuchgesuche durch Bankinstitute) nicht prüfe und der OGH den EuGH hätte befragen sollen. Im selben Heft findet sich allerdings auch eine Erwiderung von Karl Stöger (Uni Wien) mit dem Titel „Warum acte clair vorlag“ (NetV 2021, 21); darin wird unter anderem damit argumentiert, dass „§ 9a GmbHG […] von ihrer Zielsetzung her eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelung“ sei.
Aktuelle Firmenbuchzahlen zur Gründung von GmbH belegen jedoch eine beträchtliche Praxisrelevanz dieses vereinfachten Verfahrens zur Gründung von „Ein-Mann-GmbH“: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 wurden bereits rund 10 % aller GmbH auf Basis des § 9a GmbHG gegründet – Tendenz eindeutig steigend.
Beide Glossen sind in der RDB abrufbar. Dank gebührt Dr. Franz Pilgerstorfer, Firmenbuchrichter am LG Linz, für das Zurverfügungstellen der detaillierten und ausdifferenzierten Zahlen der Eintragungen der GmbH-Gründungen.